Satzung des Eisenbahnersportverein Saarbrücken e.V. (ESV)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Eisenbahner Sportverein Saarbrücken e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken unter der Nr. 2504 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Kalmanstraße 200 in 66113 Saarbrücken. Die Vereinsfarben sind „blau-weiß“.
§ 2 Zweck
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er gibt seinen Mitgliedern die Möglichkeit der Betätigung in verschiedenen Sportarten. Er will durch körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder zur Förderung öffentlicher Gesundheitspflege und der Jugendpflege beitragen und der Allgemeinheit dienen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2.) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
3.) Der ESV ist Mitglied des Verbandes Deutscher Eisenbahner Sportvereine (VDES) und erkennt dessen Satzung als verbindlich an.
4.) Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes und erkennt dessen Satzung an. Seine Abteilungen können sich den Fachverbänden des Landessportverbandes anschließen. Die Mitglieder der einzelnen Abteilungen erkennen die Satzungen, Ordnungen, Entscheidungen und Weisungen des jeweiligen Fachverbandes als verbindlich an.
5.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden von Mitgliedern werden Zahlungen oder sonstige Zuwendungen an diese nicht geleistet.
6.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 3 Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person beantragt werden. Minderjährige müssen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nachweisen.
2.) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag mit Zustimmung durch den Vorsitzenden, der den geschäftsführenden Vorstand über seine Entscheidungen in seinen Sitzungen zeitnah informiert.
3.) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder, Jugendliche sowie Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder sind solche, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Passive Mitglieder fördern mit ihrer Mitgliedschaft den ESV Saarbrücken. Jugendliche sind Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Ehrenmitglieder sind solche, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte aktiver Mitglieder, sind aber von der Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2.) Der Austritt ist dem Verein gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird mit Ablauf des nachfolgenden Kalendervierteljahres wirksam. Wiederaufnahme ist nur in besonderen Fällen möglich und bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
3.) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes nach vorheriger schriftlicher Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
Unehrenhaftes Verhalten oder bewusste Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit
Wenn durch das Verhalten des Mitgliedes dem Verein ein finanzieller Schaden zugefügt wird
Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten trotz Mahnung
4.) Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich unter Angabe der Gründe Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der erweiterte Vorstand. Dessen Entscheidung ist entgültig.
5.) Die Beitragszahlungen enden mit dem Monat, in dem der geschäftsführende Vorstand oder aber der erweiterte Vorstand seine Entscheidung getroffen haben.
§ 5 Organe
1.) Die Organe des Vereines sind der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Generalversammlung.
2.)Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
1.Vorsitzenden
stellvertretenden Vorsitzenden
Schriftführer
Kassierer
Sportausschussvorsitzenden
Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Bei Bedarf kann auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes ein weiterer stellvertretender Vorsitzender sowie Beisitzer für den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. Wird von der Ergänzungswahl Gebrauch gemacht, sind diese Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
3.) Ist vor Ablauf der Amtsdauer keine Neuwahl erfolgt, so verlängert sich die Amtsdauer des Vorstandsmitgliedes bis zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so bestimmt der geschäftsführende Vorstand die Vertretung. Auf der nächsten Generalversammlung ist die Neuwahl vorzunehmen.
4.) Wählbar für den geschäftsführenden Vorstand sind alle Mitglieder über 18 Jahre.
5.) Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme. Abwesende können nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt werden.
6.) Die Wahlen erfolgen geheim, bei nur einem Wahlvorschlag kann auf die geheime Wahl verzichtet werden. Wird der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so ist diesem stattzugeben.
7.) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
8.) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung oder Ausschluss aus dem Verein.
9.) Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern kann widerrufen werden, wenn das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig macht oder sich für das Amt als unfähig erweist.
10.) Einzelheiten über die Geschäftsführung und den Sportbetrieb aller Abteilung, sind in einer Geschäftsanweisung durch den erweiterten Vorstand festzulegen.
11.) Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
12.) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern und deren Stellvertreter.
§ 6 Abteilungen
1.) Die Abteilungsleiter, der stellvertretende Abteilungsleiter sowie deren Amtsträger werden von den Mitgliedern der Abteilungen in einer Abteilungsversammlung jährlich, jeweils vorgelagert vor der Mitgliederversammlung, gewählt. Der Abteilungsleiter und der stellvertretende Abteilungsleiter müssen vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden. Bei Zurücknahme der Bestätigung muss die Abteilung zu einer Neuwahl aufgerufen werden.
2.) Die Leitung der Abteilungen ist in einfacher Form aufzubauen. Die Abteilungen führen ihren Turn- und Sportbetrieb möglichst selbstständig durch. Wichtige Vorkommnisse und Beschlüsse aus ihren Versammlungen und dem Sportbetrieb müssen dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
3.) Gemäss den Richtlinien des Verbandes Deutscher Eisenbahner Sportvereine dürfen die Abteilungen ohne Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes keine Geldgeschäfte führen oder andere Verbindlichkeiten eingehen.
4.) Der geschäftsführende Vorstand kann den Abteilungen jedoch das Recht zugestehen, über die in der Höhe festgelegten Wirtschaftsmittel zu verfügen. Über angefallene Einnahmen und die geleisteten Ausgaben muss die Abteilung mindestens einmal im Monat mit dem Kassierer abrechnen. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einem Hilfskassenbuch nachzuweisen und zu belegen.
5.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Vereinsleitung
1.) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
2.) Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, berufen die Vorstandssitzungen nach Bedarf oder auf Wunsch der übrigen Vorstandsmitglieder ein. Bei wichtigen Anlässen ist auch der erweiterte Vorstand hinzuzuziehen.
3.) Der Vorstand ist berechtigt, Berater hinzuzuziehen und Ausschüsse für besondere Zwecke einzusetzen.
4.) Der Schriftführer hat die Aufgabe, den Schriftverkehr zu führen, soweit die beiden Vorsitzenden dies nicht selbst erledigen. Er hat insbesondere die Niederschriften über die Sitzungen und Besprechungen zu führen.
5.) Der Kassenführer hat die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. Er hat für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen, die Kasse zu verwalten, die Zahlungen zu leisten und über die Kassenverwaltung des Vereins Rechnung zu legen.
6.) Der Sportausschussvorsitzende hat den Sportbetrieb des Vereins zu fördern, die Jugendlichen zu betreuen und die Abteilungen in ihrem Sportbetrieb zu unterstützen. Er ist außerdem zuständig für Belegungspläne der Sportanlage und die Benutzung von Hallen.
7.) Der geschäftsführende Vorstand beschließt einen Arbeitsverteilungsplan, der dem erweiterten Vorstand zur Kenntnisnahme vorgelegt wird.
§ 8 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist in jedem zweiten Jahr als Generalversammlung einzuberufen. Ebenso ist zur Generalversammlung einzuladen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
2.) Die Einberufung erfolgt nach Beratung im erweiterten Vorstand durch den 1. Vorsitzenden. Die Einladung zur Generalversammlung ist den Mitgliedern des Vereins zwei Wochen vorher durch Anschlag im Aushangkasten und in der Vereinsgaststätte bekannt zu machen oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder durch die Abteilungen.
3.) Bei der Einberufung sind Ort und Zeitpunkt der Versammlung und die Tagesordnung bekannt zu geben.
4.) Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu umfassen, Geschäftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer, Genehmigung des Jahresabschlusses und des Voranschlages, Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer und wenn notwendig Satzungsänderungen und Beitragsfestsetzungen.
5.) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf vom Hundert aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann der erweiterte Vorstand eine neue Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
6.) Der Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 9 Abstimmungen
1.) Jedes Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
2.) Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. In Vorstandssitzungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3.) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ aller Mitglieder erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.
§ 10 Anträge
1.) Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
2.) Später eingehende Anträge können behandelt werden, wenn die Generalversammlung die Aufnahme auf die Tagesordnung beschließt. Anträge die Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereines zum Inhalt haben, sind nicht zulässig.
§ 11 Niederschrift
1.) Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung zu unterschreiben und anlässlich der nächsten Sitzung oder Mitgliederversammlung zu Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Beiträge
1.) Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
2.) Die einzelnen Abteilungen, der geschäftsführende Vorstand als auch der erweiterte Vorstand können der Generalversammlung empfehlen, Zusatzbeiträge für die einzelnen Abteilungen zu beschließen. Die Vorschläge der einzelnen Abteilungen sind dem geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich zuzuleiten. Über die Beschlussempfehlung des geschäftsführenden Vorstandes wird der erweiterte Vorstand informiert. Zusatzbeiträge der Abteilungen sollen dem Sportbetrieb dieser Abeilungen zugute kommen. Zusatzbeiträge unterliegen der Wirtschafts- und Kassenführung des Gesamtvereins.
§ 13 Geschäftsjahr, Wirtschafts- und Kassenführung
1.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.) Für die Kassen- und Rechnungsführung gilt die Kassenführungsanleitung des
Verbandes der Eisenbahner Sportvereine.
3.) Zur Wirtschafts- und Kassenführung bestellt die Generalversammlung zwei Kassenprüfer. Sie haben das Kassenwesen des Vereins zweimal im Jahr zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung der Generalversammlung vorzulegen. § 6 (3) und (4) gilt für Kassenprüfer entsprechend.
§ 14 Auflösung
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Verband Deutscher Eisenbahnersportvereine e.V. in Frankfurt am Main als anerkannte gemeinnützige Körperschaft zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung in der jetzt vorliegenden Form ist mit allen Änderungen am 20. November 2006 von der Generalversammlung des Eisenbahner-sportvereins Saarbrücken e. V. als endgültige neue Satzung des Vereines beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereins-register in Kraft.
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